Ö Österreich

Grundlegende Bestimmungen zur Durchführung von Kursen zur Erlangung der Österreichischen Rettungsschwimmerabzeichen

  1. Die Vorbereitung auf Rettungsschwimmprüfungen der Stufe Helfer und Retter hat im Rahmen von Rettungsschwimmkursen zu erfolgen, das heißt, der Prüfling muss in einer mindestens sechzehnstündigen Schulung mit dem Lehrstoff vertraut gemacht werden. Dies bedeutet, dass eine reine Prüfungsabnahme bei Helfer- und Retter-Abzeichen ausgeschlossen ist. Eine Unterschreitung der Mindestausbildungszeit ist nicht zulässig. Teilnehmer:innen, welche aus irgendwelchen Gründen an Teilen der Schulung nicht teilnehmen können, können erst nach Nachholung der fehlenden Kursteile zur Prüfung für ein Rettungsschwimmer-Abzeichen antreten.
     
  2. Jede:r Rettungsschwimmerlehrer:in kann Rettungsschwimmkurse grundsätzlich nur im Namen jener Organisation (Arbeiter-Samariter-Bund Österreich/Wasserrettung, Österreichisches Jugendrotkreuz (Österreichisches Rotes Kreuz) und Österreichische Wasserrettung, sowie im jeweiligen Dienstbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Bundesministerium für Inneres) abnehmen, bei welcher sie:er die Ausbildung absolviert hat. Ein Wechsel zwischen den Organisationen Bedarf der vorigen Zustimmung beider Organisationen. Ab diesem Zeitpunkt erlischt die Prüfberechtigung in der bisherigen Organisation.
     
  3. Schulungen und Kurse sind durch die Rettungsschwimmlehrer:innen höchstpersönlich durchzuführen und dürfen weder vollständig noch in Teilen an Dritte delegiert werden. Sollten Rettungsschwimmlehrer:innen aus irgendeinem Grund bei einem Kurs verhindert sein, so können diese nur durch Rettungsschwimmlehrerer:innen aus dem Jugendrotkreuz ersetzt werden. Dies ist dem Jugendrotkreuz vor Kursbeginn bekannt zu geben.
     
  4. Rettungsschwimmprüfungen und -schulungen dürfen ausschließlich im Namen und Auftrag des Jugendrotkreuzes durchgeführt werden. Die Durchführung als Privatperson ohne klare Nennung des Jugendrotkreuzes als durchführende und ermöglichende Organisation bzw. überhaupt im Namen einer anderen Organisation ist unzulässig. Dies gilt ab Beginn der Bewerbung der entsprechenden Schulung/Prüfung.
     
  5. Es wird darauf hingewiesen, dass es Lehrbeauftragten ausdrücklich untersagt ist, Kursteilnehmer:innen private Aufschläge auf den Kursbeitrag im Namen des Jugendrotkreuzes zu verrechnen. Den Kursteilnehmer:innen sind die Kosten der Ausbildung bereits vor Beginn inkl. der Bewerbung transparent darzulegen.

Die Bestimmungen des Erlasses des Bundekanzleramtes und die Kursrichtlinien des Jugendrotkreuz Steiermark in ihrer jeweils gültigen Fassung sind für alle Rettungsschwimmlehrer:innen verbindlich.

Eine Verletzung der oben genannten Vorgaben des Bundeskanzleramtes bzw. der internen Richtlinien des Jugendrotkreuzes haben nicht nur den Entzug der Lehrberechtigung zur Folge, sondern können je nach Sachverhalt auch den Tatbestand der Urkundenfälschung bzw. des Betruges erfüllen und werden entsprechend verfolgt.

Bei den Österreichischen Rettungsschwimmerabzeichen handelt es sich um öffentliche Urkunden, welche nicht nur Rechtskraft vermitteln, sondern den Inhaber auch als potentiellen Lebensretter bei Unfällen am und im Wasser ausweisen, daher ist hier eine genaue Beachtung der Bestimmungen unumgänglich. Es geht dabei sowohl um das Ansehen der Rettungsschwimmerabzeichen als gesamtes, aber auch um jenes des Jugendrotkreuzes im speziellen.

Portraitfoto von David Fartek

David Fartek

Kurswesen, Aus- und Fortbildungen
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